Stand 24. 04. 2013
Allgemeine Vertragsbedingungen, Stand 24. 04. 2013
Geltung
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen
uns und dem Besteller oder Lieferanten. Abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers oder Lieferanten,
die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, entfalten keine Wirkung, selbst wenn der Besteller
oder Lieferant in seiner Auftragsbestätigung erneut auf seine Vertragsbedingungen verweist und/oder wir
unseren vertraglichen Pflichten vorbehaltlos nachkommen.
I. Liefer- und Zahlungsbedingungen (Lieferungen durch die SSL Maschinenbau GmbH)
1. Vertragsabschluss und Inhalt
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich niedergelegt
sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass von der Schriftform im konkreten Fall Abstand genommen
wurde. Die Schriftform ist auch bei Telefaxsendungen gewahrt. Erklärungen per E-Mail sind nur dann
rechtsverbindlich, wenn in der E-Mail ausdrücklich darauf hingewiesen wird und der Vertragspartner dem
zustimmt.
1.2. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen oder Abbildungen, die Angaben von technischen
Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln stellen nur dann Garantieerklärungen
dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
1.3. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach
Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen, anderer einschlägiger technischer Normen sowie innerhalb
branchenüblicher Toleranzen zulässig.
2. Preise
2.1. Die Preise schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Transport, Versicherung, Montage und
Inbetriebnahme nicht ein (ab Werk). Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich als Nettopreise
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Leistungszeit
3.1. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, es sei denn, der
Besteller weist im konkreten Fall eine andere Vorgehensweise nach. Die vereinbarten Lieferfristen
verstehen sich als Fertigstellungstermin abholbereit im Werk. Unsere Leistungen werden nicht fällig, wenn
der Besteller eine zur Erfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung noch nicht vorgenommen oder eine
vereinbarte Vorleistung noch nicht erbracht hat. In diesen Fällen beginnen uns verpflichtende Lieferfristen
erst mit Bewirkung der Mitwirkungshandlung bzw. mit Eingang der Vorleistung, insbesondere bei
Materialbeistellungen durch den Besteller.
3.2. Bei Leistungsverzögerungen durch von uns nicht zu vertretenden, bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbaren Hindernissen und Betriebsstörungen, die auf die Fertigung oder Ablieferung des
Vertragsgegenstands erheblichen Einfluss haben, verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer bis
zu ihrer Behebung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten und uns kein
Vorsorge- oder Übernahmeverschulden trifft. Wird die Durchführung des Vertrags für eine Partei
ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.
3.3. Liefermahnungen und Nachfristsetzungen uns gegenüber bedürfen der Schriftform.
4. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Teillieferung
4.1. Mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an einen von uns oder vom Besteller beauftragten Beförderer
oder eigene, die Beförderung durchführende Personen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres
Betriebsgeländes geht die Gefahr der Beschädigung und des Unterganges der Ware auf den Besteller
über. Verzögert sich die Versendung oder Entgegennahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen,
geht die Gefahr bereits mit Zugang der schriftlichen Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
4.2. Zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang sind wir berechtigt.
4.3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellung geschlossen herzustellen.
Änderungswünsche nach Auftragserteilung können nur berücksichtigt werden, wenn dies ausdrücklich
vorbehalten wurde. Zahlungen für offene Mengen aus Abrufaufträgen werden mit Ablauf des vereinbarten
Endtermines unabhängig vom Lieferstand des Abrufauftrages fällig, wenn die Werkstücke bei uns
fertiggestellt wurden und die Versendungsbereitschaft angezeigt wurde. Ist kein Endtermin vereinbart,
sind wir spätestens 12 Monate nach Vertragsabschluss berechtigt, die restlichen Zahlungen fällig zu
stellen.
5. Mängelrügen
5.1. Der Besteller hat die erhaltene Ware unverzüglich auf ihre Mangelfreiheit zu untersuchen. Er hat
erkennbare oder versteckte Mängel innerhalb von 5 Werktagen (einschließlich Samstag) nach Erhalt
der Ware schriftlich mit Dokumentation (z. B. Prüfbericht, Foto o.ä.) geltend zu machen, ansonsten gilt
die Ware als mangelfrei abgenommen und etwaige Gewährleistungsrechte verfallen, es sei denn, wir
hätten den Mangel gekannt und bei Lieferung dem Besteller verschwiegen.
5.2. Solange uns keine Gelegenheit gegeben wird, uns vom Vorliegen eines Mangels zu überzeugen,
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht zur Verfügung gestellt wird, kann sich der
Besteller auf eine Mangelhaftigkeit der Ware nicht mit der Wirkung eines Zurückbehaltungsrechtes
gegenüber seiner Zahlungspflicht oder auf eine Aufrechnungslage wegen eines vermeintlichen
Anspruches auf einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss oder eines Schadensersatzanspruches
berufen.
6. Fälligkeit und Verzug
6.1. Sofern nichts anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge, bei Teillieferungen in Höhe der
erbrachten Leistung, 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
6.2. Leistet der Besteller nicht fristgemäß, sind wir berechtigt, 8 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank zu verlangen. Weitergehende Verzugsschadensansprüche unsererseits
bleiben hiervon unberührt.
7. Leistungsverweigerungsrecht, Aufrechnung
Von uns nicht ausdrücklich anerkannte oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen
berechtigen den Besteller weder zur Zurückhaltung noch zur Aufrechnung.
8. Rechnungslegung, Kontenabstimmung
Einwendungen gegen unsere Rechnungslegung, Kontoauszüge, Kontenabstimmungen u. ä. müssen
schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstückes
geltend gemacht werden. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so gilt dies als Genehmigung der
Abrechnung. Stellt sich nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus, insbesondere bei
Rechtsfehlern, können sowohl der Besteller als auch wir die Richtigstellung aufgrund gesetzlicher
Vorschriften verlangen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Sämtliche Waren bleiben unser Eigentum bis unsere Forderungen erfüllt, insbesondere die dafür
begebenen Zahlungspapiere und Finanzierungswechsel endgültig eingelöst sind. Gegenüber
Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für bedingte und künftige Forderungen aus
laufender Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund die Forderungen stammen.
9.2. Der Besteller ist berechtigt, über die bezogene Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
9.3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung und Vermischung oder
Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller
gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren
Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der
verarbeiteten Waren.
9.4. Die aus Weiterverkauf oder Be- und Verarbeitung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der
Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an
uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Er ist gleichwohl ermächtigt, diese Forderungen bis zu unserem
Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur
Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung
im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet,
die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als dass
Forderungen unsererseits gegen den Besteller bestehen.
9.5. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
9.6. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Ware nach Ablauf einer angemessenen Frist heraus verlangen und
unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich
verwerten oder eine Verrechnung zu Markt- oder Ankaufswerten abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen.
9.7. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer
Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden, es
sei denn, an ein Factoring-Unternehmen gemäß den Einschränkungen unter Ziffer 9.4.
9.8. Bei Reparatur-/ Erneuerungs-/ Bearbeitungsaufträgen bzw. Werkverträgen steht uns wegen unserer
Forderungen aus diesem Auftrag und aus früheren Aufträgen ein vertragliches Pfandrecht an den
aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
9.9. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen
des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
9.10. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist dieser verpflichtet, binnen einer Frist von 10 Tagen nach Eingang
der schriftlichen Aufforderung schriftlich mitzuteilen, ob die Ware noch auf seinem Betriebsgelände (unter
Einschluss von Lägern) vorhanden ist oder ob die Ware weiterbehandelt und befördert wurde und wo
sie sich aktuell befindet. Zudem hat er Kopien der Verträge zu übersenden, die der Besteller mit seinen
Vertragspartner(n) im Zusammenhang mit der Weiterverarbeitung, Weiterveräußerung oder Einbau der
vertragsgegenständlichen Ware oder Werkstücke geschlossen hat. Der Besteller hat uns alle Kosten zu
erstatten, die durch das Aufsuchen und Wiederbeschaffen und ggfs. Verwerten der Ware entstehen.
Dazu gehört auch der Ersatz des Rechtsdurchsetzungsaufwandes gegenüber Dritten, die sich Rechte
an der Ware berühmen. Weitergehende Ansprüche gegen den Besteller, z. B. wegen
weiterer Zahlungsverzugsschäden bleiben davon unberührt.
10. Schutzrechte für Entwicklung, Urheberrecht
10.1. Soweit unsere Leistung in der Erteilung technischer Beratung, insbesondere der Erarbeitung
technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen, Entwicklungen und Verbesserung
von Produkten besteht, behalten wir uns sämtliche Rechte hieran vor. Dies gilt insbesondere für unser
geistiges Eigentum an den Erzeugnissen, aber auch für das körperliche Eigentum, an sämtlichen
Zeichnungen, Mustern, Modellen und Ähnlichem.
10.2. Jegliche Weitergabe, auch zur Ansicht, jede Art der Weiterversendung, des Nachbaus (ganz oder
teilweise) ist untersagt und verpflichtet unbeschadet aller unserer sonstigen Ansprüche zur
Herausgabe des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten. Der Besteller ist auf Verlangen
verpflichtet, uns unverzüglich alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu
erteilen oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Von uns gefertigte Zeichnungen, Muster,
Formen usw. sind auf Verlangen an uns zurückzugeben, ferner auf jeden Fall unaufgefordert dann,
wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
10.3. Sofern wir Gegenstände nach Angaben oder Unterlagen des Bestellers liefern, übernimmt dieser die
Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns von Ansprüchen Dritter
frei.
11. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
11.1. Hat der Kunde zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind diese frei unserer Produktionsstätte
zzgl. der vereinbarten, anderenfalls einer angemessenen Mehrmenge, in der Regel 10 % als
Einrichtteile, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern.
11.2. Die Anfertigung von Versuchsteilen und Werkzeugen sowie Herstellungs- und Änderungskosten für
Formen gehen zu Lasten des Kunden. Mangels anderweitiger Vereinbarung bleiben Werkzeuge und
sonstige Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, unser alleiniges Eigentum.
11.3. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Kunden - spätestens
2 Jahre nach der letzten Fertigung aus der Vorrichtung bzw. mit dem Werkzeug.
12. Mängelhaftung und Gewährleistung
12.1. Im Rahmen der folgenden Bedingungen leisten wir gegenüber Unternehmern für die Dauer von 1 Jahr
ab Zugang der Ware bei dem Besteller, dem die Lieferung an ein von dem Besteller genanntes Lager
gleich zu stellen ist, Gewähr.
12.2. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge sind wir berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder
ein neues Teil zu liefern. Der Besteller ist unter der Voraussetzung, dass er uns die Möglichkeit zur
Besichtigung und Überprüfung der Mängelrüge gewährt hat, berechtigt, nach Ablauf von einem Monat
ab dem Tag der Mängelbesichtigung von dem Vertrag bezüglich dieser einzelnen Ware zurückzutreten,
falls innerhalb des Monates die Nachbesserung oder Neulieferung nicht erfolgte. Er hat ein eigenes
Recht zur Nachbesserung nur dann, wenn eine Nachbesserung durch uns fehlgeschlagen ist und die
Kosten der Nachbesserung durch den Besteller durch Kostenvoranschlag schriftlich angekündigt und
diese Kosten von uns schriftlich akzeptiert worden sind. Jedenfalls sind die von uns etwaig zu
erstattenden Kosten der Höhe nach auf den vereinbarten Bestellpreis (netto) begrenzt.
12.3. Soweit Unternehmer unmittelbar anhand von Katalogen, Listen o. ä. unserer Vorlieferanten bei uns
Ware bestellen (Fremdzubehör), leisten wir Gewähr nur gemäß den Bedingungen dieses Vorlieferanten,
vorausgesetzt, dass dem Besteller diese bekannt sind oder bekannt sein müssten.
12.4. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn - nach Verlassen unseres Betriebs - der
Schaden darauf beruht, dass die Ware von Dritten repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet oder
einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde oder die Betriebsanleitung, die
Herstellervorschriften oder sonstige allgemein bekannte Regeln nicht beachtet wurden. Dies gilt erst
recht, wenn die Ware bzw. das Werkteil z. B. durch Einbau in andere Komponenten verändert wurde
oder ähnliche Hindernisse bezüglich einer Überprüfung dieser Werkteile bestehen.
12.5. Kosten der Nachbesserung, die daraus resultieren, dass der Besteller die Ware an einen anderen Ort
als den Erfüllungsort verbracht hat, trägt der Besteller.
12.6. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Unmöglichkeit der Neulieferung, aber auch
bei jeder anderen Hauptpflicht-, Nebenleistungspflicht- oder Gewährleistungspflichtverletzung, ist ein
Anspruch gegen uns der Höhe nach begrenzt auf den Nettoauftragswert der Ware, bei Serienlieferung
auf den Nettowert des einzelnen beanstandeten Teiles, es sei denn, wir hätten die Pflicht grob
fahrlässig oder sogar vorsätzlich verletzt.
12.7. Die Lieferung gebrauchter Waren oder Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung,
wenn sie vor Lieferung von dem Besteller oder einem seiner Mitarbeiter besichtigt wurde. Im Übrigen
gelten die Regelungen unter vorstehender Ziffer 3 entsprechend. Die Gewährleistungsfrist für verdeckte
Mängel endet 1 Jahr ab dem Tag der Übergabe der Ware.
II. Einkaufsbedingungen (Bestellungen durch die SSL Maschinenbau GmbH)
1. Bestellungen
1.1. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Lieferant unsere schriftliche Bestellung aufgrund
eines zuvor von ihm übersandten schriftlichen Angebotes erhalten hat und nicht danach noch eine
abweichende kaufmännische Bestätigung schickt. Zudem gelten nur die nachfolgenden
Vertragsbedingungen, auch wenn der Lieferant wiederholt auf seine verweist.
2. Preise
2.1. Auch wenn der Lieferant in seinem Angebot den Preis unbefristet "freibleibend" bezeichnet, kommt der
Vertrag zu dem Preis zustande, der in dem schriftlichen Angebot genannt ist, es sei denn, das Angebot
ist ausdrücklich befristet.
3. Lieferungen
3.1. Die in der Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich. Alle Lieferungen haben für uns kostenfrei
an unseren Firmensitz zu erfolgen.
3.2. Die Lieferung ist nur montags bis freitags zwischen 6:00 Uhr und 15:00 Uhr möglich und zulässig.
3.3. Der Lieferant hat uns unverzüglich oder per E-Mail über bekannte oder erwartete Verzögerungen zu
informieren und zwar unter Mitteilung der voraussichtlichen Dauer, des Grundes und welche Maßnahmen
er zur Vermeidung der Verzögerung unternehmen will.
4. Verzugsschaden
Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei nicht fristgerechter Lieferung den durch die Verspätung entstandenen
Schaden zu ersetzen, wozu ausdrücklich auch ein Schaden, z. B. wegen der Verwirkung einer
Vertragsstrafe, gehört, der uns gegenüber von einem Auftraggeber wegen der durch den
Lieferanten verursachten Zeitverzögerung geltend gemacht wird.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Voraussetzung für eine Fälligkeit unserer Zahlungspflicht ist die Übersendung einer Rechnung, die
alle erforderlichen Angaben, insbesondere zur Anerkennung durch die Finanzverwaltung, enthält.
5.2. Rechnungsbeträge zahlen wir innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles.
5.3. Zahlen wir binnen 14 (Werk-)Tagen nach Eingang der Rechnung oder zahlen wir sogar gegen
Vorkasse, sind wir berechtigt ein Skonto von 3 % vom Rechnungsbetrag einzubehalten, es sei denn,
es ist eine andere Regelung vereinbart. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kaufpreis von vornherein
in Teilbeträgen zu zahlen ist (z. B. 30 % Anzahlung, Rest bei Lieferung).
5.4. Die vorbehaltlose Zahlung eines Rechnungsbetrages stellt nicht stillschweigend einen Verzicht auf
Rüge- oder Gewährleistungsrechte dar.
5.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte aus früheren Bestellungen mit dem Lieferanten können
auch gegenüber dem Kaufpreis geltend gemacht werden, der aus einer mangelfreien Lieferung gegen
uns entstanden ist.
6. Eigentumsvorbehalte
6.1. Wir erkennen einen einfachen Eigentumsvorbehalt an, nicht jedoch einen verlängerten
Eigentumsvorbehalt. Der Lieferant garantiert, dass seine Ware nicht, auch nicht teilweise, dem Eigentumsvorbehalt
eines Dritten unterliegt. Jedenfalls ist es uns erlaubt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen
Geschäftsganges weiterzuverarbeiten und zu veräußern.
7. Gewährleistung
7.1. Der Lieferant hat nach unserer Wahl eine etwaig mangelhafte Ware binnen einer von uns zu setzenden
Ausschlussfrist nachzubessern oder eine neue mangelfreie Ware zu liefern. Die Kosten der
Nachbesserung und/oder Neulieferung unter Abschluss des Rück- und/oder Neutransportes trägt der Lieferant.
Er hat etwaige uns entstandene Auslagen unverzüglich gegen Rechnungslegung zu erstatten.
7.2. Unsere Untersuchungs- und Abnahmepflichten beziehen sich nur auf sichtbare Mängel und auf
Stichproben.
7.3. Unsere Gewährleistungsansprüche verjähren frühestens 24 Monate ab dem Tag des Wareneinganges
auf unserem Betriebsgelände.
7.4. Der Lieferant sichert zu, über branchen- und/oder produktspezifische Zertifizierungen zu verfügen.
8. Schutzrechte Dritter
8.1. Der Lieferant versichert, im Zusammenhang mit der Lieferung keine Schutzrechte Dritter zu verletzen
und verpflichtet sich, uns bei einer dennoch vorliegenden Beeinträchtigung gegenüber Ansprüchen
dieses oder dieser Dritten auf einmalige schriftliche Aufforderung hin unverzüglich diesen gegenüber
freizustellen. Dabei haben wir das Wahlrecht, selbst Berater auf Kosten des Lieferanten, die er auf
Anforderung vorausleistend zu erstatten hat, mit der Abwehr zu beauftragen oder den Lieferanten zu der
Abwehr zu legitimieren. Bei einem berechtigten Anspruch des Dritten umfasst die Freistellung sämtliche
Ansprüche des Dritten unter Einschluss aller streitigen Haupt- und Nebenanspüche.
III. Allgemeine Bestimmungen
1. Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt Kottmar-Eibau.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu ausländischen Bestellern
unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner
sind verpflichtet, diese durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung
zu ersetzen.
SSL Maschinenbau GmbH
Ortsteil Eibau
Obercunnersdorfer Straße 5
02739 Kottmar